Gemeinde Puchenau

Kirchenstraße 1
A-4048 Puchenau

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Meldung/ Anzeige einer Veranstaltung

Für alle Veranstaltungen (auch jene, die nicht dem OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegen) gilt:

  1. Für die Benützung von Räumen der Gemeinde muss schriftlich (Ansuchen)unter Angabe eines Verantwortlichen beim Gemeindeamt angesucht werden. Das Ansuchen hat den Zweck der Benützung, Zeit der Benützung, die benützten Räumlichkeiten und die Dauer der Benützung zu enthalten.  
  2. Die Gemeindeverwaltung klärt mit dem verantwortlichen Verwalter der Räume, ob die Räumlichkeiten zum nachgefragten Zeitpunkt frei und verfügbar sind.  
  3. Die Benützung wird Vereinen und Ortsgruppen, Organisationen im Rahmen der Erwachsenenbildung (VHS, Volksbildungswerk, usw.) und Fremdpersonen gewährt. Bei der Vergabe der Räumlichkeiten haben Puchenauer Vereine jedenfalls Vorrang.  
  4. Das zu entrichtende Entgelt (Benützungsrichtlinie) beinhaltet die Benützung der Räumlichkeiten sowie die anfallenden Betriebskosten. Sollte die Grundreinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, wird ein zusätzlicher Reinigungszuschlag eingehoben. Durch den Benutzer verursachte Schäden sind zu ersetzen.   
  5. Die von der Gemeinde Puchenau ausgehändigten Benützungsinformationen für Buchensaal, Seniorentreff oder Trauungssaal sind unbedingt einzuhalten.

Anmeldung/ Anzeige einer Veranstaltung nach dem
OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz
(in Kraft getreten mit 01. Jänner 2008)

  1. Generell gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen, die allgemein zugänglich und/oder allgemein beworben werden eine Anzeigepflicht (Veranstaltungsanzeige) bei der Gemeinde Puchenau. Diese Anzeige muss spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Ausgenommen sind Veranstaltungen im Sinne der Religionsausübung, Veranstaltungen auf Liegenschaften von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Vorträge, Kurse u.ä. zum Zwecke der Jugend- oder Erwachsenenbildung, Brauchtumsveranstaltungen sowie der Betrieb von Spielplätzen und Sportstätten. 
  2. Für Veranstaltungen, die im Rahmen bestehender Bewilligungen (Veranstaltungsstättenbewilligung, Betriebsanlagengenehmigung) ausgeübt werden, entfällt die Anzeigepflicht. Für diese besteht allerdings bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungstermin eine Meldepflicht (Meldung einer Veranstaltung) bei der Gemeinde Puchenau, welche die Meldung an die zuständige Überwachungsbehörde weiterzuleiten hat. 
  3. Die Zuständigkeit der Gemeinde Puchenau umfasst Veranstaltungen auf Puchenauer Gemeindegebiet  in Veranstaltungsstätten  mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Besuchern.
  4. Zur Abklärung, ob eine Veranstaltungsanzeige oder die Meldung einer Veranstaltung nach dem OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz erforderlich ist, steht Ihnen Fr. Monika Mathä (DW 232) vom Bürgerservice der Gemeinde Puchenau gerne zur Verfügung.  

 

Formulare zum Downloaden

Ihre Ansprechpartnerin zu diesem Thema

Monika Mathä

  +43-732-221055-232
 +43-732-221055-211
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